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Eicher See verordnung
Wir freuen uns, Dich bei uns willkommen zu heißen und die natürliche Schönheit des Eicher Sees mit Dir zu teilen. Unser See ist ein Ort der Ruhe und Erholung für alle, und wir möchten sicherstellen, dass er für zukünftige Generationen genauso wunderbar bleibt wie heute. ☀️🚣🏼♂️
Um dieses Ziel zu erreichen, haben wir einige wichtige Regeln und Verordnungen eingeführt, die den gemeinsamen Gebrauch des Eicher Sees regeln. Diese Regeln sind nicht nur dazu da, unsere wertvolle Umgebung zu schützen, sondern auch, um sicherzustellen, dass jeder Besucher eine angenehme Zeit am See verbringen kann.
Die „Verordnung zur Regelung des Gemeinbrauches am Eicher See“ enthält alle Details zu diesen Vorschriften. Wir laden Dich ein, diese Verordnung zu lesen und sie zu respektieren, damit wir gemeinsam die Schönheit dieses Ortes bewahren können.
Vielen Dank für Deine Unterstützung und genieße Deinen Aufenthalt am Eicher See. 🙏🏻🙂
Verordnung zur Regelung des Gemeinbrauches am Eicher See
Aufgrund der §§ 1, 2, 3, 36, 37, 38, 105 Abs. 1, 106 Abs. 1, 107, 108 und 128 des Wassergesetzes für das Land Rheinland-Pfalz (LWG) vom 14.12.1990 (GVBl. Nr. 3 vom 15.02.1991, S. 11-44) wird die Verordnung zur Regelung des Gemeingebrauchs am „Eicher See“ vom 27.06.1977 durch die Kreisverwaltung Alzey-Worms als zuständige Untere Wasserbehörde (nachfolgende zuständige Behörde genannt) wie folgt neu gefasst:
§ 1 Geltungbereich
- Die nachfolgenden Vorschriften gelten für die gesamte Wasser- und Uferfläche des “Eicher Sees”. Sie umfassen die Gemarkung Eich, Flur 29, 30 und 31 (Übersichtsplan-Anlage)
- Die Verordnung mit Plan und Anlagen kann bei der Verbandsgemeinde Eich und bei der Kreisverwaltung Alzey-Worms während der Dienststunden eingesehen werden.
§ 2 Gemeingebrauch
Gemäß § 36 Abs. 1 des Landeswassergesetzes darf jedermann den Eicher See zum Baden, Schwimmen, Waschen ohne Seife oder sonstigen Reinigungsmitteln, Schöpfen mir Handgefäßen, Eissport und Befahren mit Kleinfahrzeugen ohne Maschinenantrieb benutzen, soweit nicht Rechte oder Befugnisse anderer entgegenstehen.
§ 3 Erweiterter Gemeingebrauch
- Der Gemeingebrauch wird für den Geltungsbereich dieser Verordnung auf das Befahren von Kleinfahrzeugen mit eigener Triebkraft, die nicht länger als 20 m sind und weniger als 15 t Wasserverdrängung haben, erweitert.
- Die Einschränkungen des Absatzes 1 gelten nicht für die Fahrzeuge der Wasserschutzpolizei, der Feuerwehr, des Technischen Hilfswerks, der Rettungsdienste und von sonstigen Hilfsorganisationen sowie für die Baggerfahrzeuge und Kiesschiffe der kiesabbauberechtigten Firmen.
- Ausnahmen können in Einzelfällen auf Antrag zugelassen werden.
§ 4 Verhalten
Jeder Benutzer und Anlieger des „Eicher Sees“ hat sich so zu verhalten, dass andere nicht gefährdet, geschädigt oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt werden.
§ 5 Erlaubnispflichtige Veranstaltungen
Sport-, Regatta- und sonstige Veranstaltungen auf dem Wasser bedürfen der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Sondergenehmigungen sind mind. vier Wochen vor dem Veranstaltungstermin zu beantragen. Die zuständige Behörde kann die Sondergenehmigungen mit Bedingungen und Auflagen erteilen.
§ 6 Eignung der Fahrzeugführer
Alle Fahrzeuge müssen gemäß der Verordnung über die Kennzeichnung von auf Binnenschifffahrtsstellen verkehrenden Kleinfahrzeugen vom 21.02.1995 (BGBl. I, S. 226) und gemäß § 2.02 der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung gekennzeichnet sein (amtliches oder amtlich anerkanntes Kennzeichen).
§ 7 Eignung der Fahrzeugführer
- Die Führer von Kleinfahrzeugen im Sinne dieser Verordnung mit eigener Triebkraft mit einer Maschinenleistung von mehr als 3,68 KM bedürfen einer gültigen Fahrerlaubnis im Sinne der Sportbootführerscheinverordnung – binnen vom 21.02.1990 (BGBl. I, S. 536).
- Die Führer von Segelbooten mit einer Segelfläche über 12 qm müssen im Besitz eines Segelscheines sein.
- Die Führer von Fahrzeugen mit Maschinenantrieb müssen mind. 16 Jahre alt sein.
- Die Verordnung über das Fahren mit Wassermotorrädern auf den Binnenschifffahrtsstraßen (Wasser-Motorräderverordnung) vom 31.05.1995 gilt dementsprechend.
§ 8 Liegeplätze/Stege
- Fahrzeuge dürfen nur an verkehrssicheren und genehmigten Liegeplätzen (Stegen) festgemacht werden. Die Anzahl der genehmigten Liegeplätze darf nicht überschritten werden.
- Für die Stege ist nach § 76 Landeswassergesetz die Genehmigung bei der zuständigen Behörde zu beantragen.
§ 9 Verkehrsregeln
- Der “Eicher See” darf nur mit einer Geschwindigkeit von höchstens 5 km/h befahren werden.
- Die Geschwindigkeitsbeschränkung gilt nicht für Fahrzeuge unter Segel sowie bei Segelregatten nicht für Sicherungs-Boote im Veranstaltungsraum.
- Mit Ausnahme der An- und Abfahrt ist ein Abstand von mind. 50 m zum Ufer einzuhalten. An Badenden, Kleinfahrzeugen ohne eigene Triebkraft und Fahrzeugen unter Segel darf nur in einem angemessenen Abstand vorbeigefahren werden, der eine Gefährdung auszuschließen.
Die Abstandsregel gilt nicht für Fahrzeuge unter Segel, jedoch müssen auch diese Fahrzeuge einen angemessenen Abstand zu Badenden und Kleinfahrzeugen ohne eigene Triebkraft einhalten. - Die Bestimmungen der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung insbesondere bzgl. Lichterführung sind zu beachten.
§ 10 Ankern/Festmachen
- Das Ankern, das Festmachen sowie das Liegen- und Treiben lassen im See ist nicht erlaubt.
Ausnahmegenehmigungen können auf Antrag den Anliegern erteilt werden. - Für Wasserwanderer können auf Antrag bis zu 6 Bojen auf der Gesamtseefläche vorgehalten werden.
Jede Boje darf nur von einem liegenden Fahrzeug genutzt werden. Die Anbringung und Unterhaltung der Bojen muss durch einen Verantwortlichen, der der zuständigen Behörde benannt werden muss, gewährleistet sein.
§ 11 Fahrzeuge
Fahrzeuge müssen so gebaut, ausgerüstet und unterhalten sein, dass die Verpflichtungen aus dieser Verordnung erfüllt werden können und die Sicherheit der Schifffahrt gewährleistet ist.
§ 12 Gewässerschutz
- Der Eicher See liegt im Bereich der Zone III A des Wasserschutzgebietes zugunsten der Stadt Mainz.
- Fahrzeuge müssen so gebaut sein, dass die Beschaffenheit des Gewässers nicht nachteilig verändert werden kann.
- Die Außenanstriche von Fahrzeugen und Stegen müssen so beschaffen sein, dass sie das Gewässer nicht nachteilig beeinträchtigen können.
§ 13 Reinhaltung
- Das Einleiten von Abwässern und sonstigen flüssigen Stoffen, die geeignet sind, eine nachteilige Veränderung der Eigenschaften des Wassers zu bewirken (Öl, Brennstoffe) Küchenabwässer, Fäkalien und dgl.) sowie das Einbringen von festen Stoffen (Küchen- und sonstige Abfälle, Unrat, Bauschutt und dgl.) sowie die Reinigungstätigkeit mit Seifen, chemischen Mitteln etc. sind verboten.
- Das Einbringen von festen Stoffen zu Zwecken der Fischerei ist nur erlaubt, wenn hierdurch die Eigenschaften des Wassers nicht nachhaltig beeinflusst werden.
- Auf eine besondere Reinhaltung des Eicher Sees ist wegen seiner Lage innerhalb eines Wasserschutzgebietes zu achten.
§ 14 Ordnungswidrigkeiten
- Ordnungswidrig handelt, wer
- gemäß § 3 Abs. 1 den Eicher See mit Fahrzeugen von mehr als 20 m Länge und mehr als 15 to Wasserverdrängung befährt;
- gemäß § 4 sich so verhält, dass andere gefährdet, geschädigt oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt werden;
- gemäß § 5 Sport-, Regatta- und sonstige Veranstaltungen auf dem Wasser nicht fristgerecht anmeldet und ohne Erlaubnis durchführt;
- sein Fahrzeug gemäß § 6 nicht ordnungsgemäß kennzeichnet;
- gemäß § 8 sein Fahrzeug an einem nicht verkehrssicheren und ungenehmigten Liegeplatz (Steg festmacht oder die Anzahl der Liegeplätze überschreitet;
- die Steganlage gemäß den §§ 8 Abs. 2 und 15 nicht nach § 76 Landeswassergesetz beantragt;
- gemäß § 9 den Eicher See mit Fahrzeugen mit eigener Triebkraft mit einer Geschwindigkeit von mehr als 5 km/h befährt, einen geringeren Abstand als 50 m zum Ufer einhält oder an Badenden, Kleinfahrzeugen ohne eigene Triebkraft und Fahrzeugen unter Segel in unangemessenem Abstand vorbeifährt;
- gemäß § 9 als Führer von Fahrzeugen unter Segel in unangemessenem Abstand an Badenden und Kleinfahrzeugen ohne eigene Triebkraft vorbeifährt;
- gemäß § 9 keine gültige Fahrerlaubnis, keinen Segelschein besitzt oder als Führer von Fahrzeugen mit Maschinenantrieb nicht mindestens 16 Jahre alt ist (verantwortlich ist der Halter des Fahrzeugs);
- gemäß § 10 ohne Genehmigung im See ankert, an Bojen festmacht oder sein Boot liegen oder treiben lässt;
- entgegen § 11 ein Fahrzeug benutzt, das nicht die Verpflichtung dieser Verordnung erfüllt und der Sicherheit der Schifffahrt widerspricht;
- gemäß § 12 das Gewässer nachteilig beeinträchtigt;
- gemäß § 13 Abs. 1 und 2 durch das Einbringen von flüssigen und festen Stoffen das Gewässer nachteilig beeinflusst oder Reinigungsarbeiten mit Seife oder chemischen Mittel etc. durchführt;
- Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung können als Ordnungswidrigkeiten nach § 128 Abs. 1 Nr. 7 und Nr. 23 des Landeswassergesetzes mit einer Geldbuße geahndet werden.
§ 15 Übergangsbestimmungen
Für vorhandene Steganlagen ist innerhalb eines halben Jahres nach Inkrafttreten dieser Verordnung ein entsprechender Antrag nach § 76 Landeswassergesetz bei der zuständigen Behörde zu stellen.
§ 16 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer amtlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung zur Regelung des Gemeingebrauches am “Eicher See” vom 28. Juni 1977 außer Kraft.
Alzey, 23. Juli 1996
Kreisverwaltung Alzey-Worms
Schrader
(Landrat)