Unsere Regeln und Werte
Satzung
Hey Du! 👋 Schön, dass Du Dich für die Eicher See Gemeinschaft interessierst. Unsere Satzung ist das Herzstück unseres Vereins und zeigt, wie wir gemeinsam für ein harmonisches Miteinander sorgen. Hier erfährst Du alles über unsere Richtlinien, die Rechte und Pflichten der Mitglieder sowie die Ziele, die wir gemeinsam erreichen wollen. Tauche ein und entdecke, was uns ausmacht! 🌟
Viel Spaß beim Lesen und bei Fragen stehen wir Dir natürlich jederzeit zur Verfügung! 🚤💙
Satzung Eicher See Gemeinschaft e.V.
(gültig ab 27.07.2007)
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Eicher See Gemeinschaft e. V.“; er hat seinen Sitz in Eich, Kreis Alzey-Worms. Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Mainz unter Nr. 10581 eingetragen. Gerichtsort ist Mainz.
§ 2 Vereinszweck, Aufgaben
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Ziele. Zweck des Vereins ist die Förderung und Sicherung des Naherholungs- und Wochenendhausgebietes Eicher See durch:
- aktive Maßnahmen zum Umwelt- Landschafts- und Gewässerschutz, wie z.B. Reinhaltung der Landschaft, Straßen und Wege und der Wasser- und Uferflächen,
- Pflege der Landschaft und Erhaltung eines standortgemäßen Baumbestandes,
- Zusammenarbeit mit den zuständigen Kommunal- und Landesbehörden, dem Landespflegebeirat und den am Eicher See tätigen Angel- und Wassersportvereinen,
- Zusammenarbeit mit und Unterstützung von gemeinnützigen Körperschaften,
- Informationen und Vorträge für Anlieger und Gäste,
- Schaffung, Förderung und Pflege von Rad- und Wanderwegen, sowie von Ruhe- Spiel- und Sportbereichen,
- Schaffung und Pflege eines Lehr- und Erlebnispfades „Rund um den Eicher See“ mit Informationen zur Entstehungsgeschichte, sowie über die heimische Tier- und Pflanzenwelt,
- Verbesserung der Eingliederung in die örtliche und regionale Infrastruktur,
- sportliche, kulturelle und gesellige Angebote für Bewohner und Gäste.
Zur Durchführung und Betreuung dieser Aktivitäten können Abteilungen gebildet oder Ausschüsse und Arbeitsgruppen eingerichtet werden.
Der Verein fördert das Miteinander und die Geselligkeit und strebt die Schaffung eines vereinseigenen Gemeinschaftshauses an. Er vertritt die Interessen des Wochenendhausgebietes Eicher See und seiner Bewohner gegenüber den Behörden und am Eicher See tätigen Institutionen in allen Angelegenheiten, die der Allgemeinheit oder dem Wohle der Mehrheit der Anlieger dienen. Er soll seine Mitglieder beraten und im Rahmen seiner Möglichkeiten unterstützen. Hierzu gehört nicht die Durchsetzung von Einzelinteressen bei gerichtlichen oder privaten Auseinandersetzungen.
Der Verein darf keine anderen als die in der Satzung bezeichnenden Zwecke verfolgen.
§ 3 Mittel des Vereins, Bildung von Zweckvermögen
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke und darf keine Gewinne erstreben. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Vereinsmitteln. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Etwaige Überschüsse werden dem Zweckvermögen zugeführt.
Der Verein darf keine Personen durch Ausgaben oder sonstige Zuwendungen, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, begünstigen.
§ 4 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
Jede natürliche und juristische Person, die die Ziele des Vereins unterstützen will, kann Mitglied des Vereins werden. Dies gilt in erster Linie für alle Pächter und Eigentümer von Grundstücken im Wochenendgebiet „Eicher See“, und deren Angehörige. Die Mitgliedschaft wird durch Abgabe der Beitrittserklärung begründet. Der Vorstand kann durch Beschluss mit Zweidrittelmehrheit die Annahme einer Beitrittserklärung ablehnen. Im Falle der Ablehnung einer Mitgliedschaft ist der Vorstand zur Mitteilung einer Begründung nicht verpflichtet.
§ 6 Mitgliedsrechte und -pflichten
Alle Mitglieder haben die gleichen Rechte und Pflichten, so weit diese Satzung nichts anderes bestimmt. Sie haben das Recht, an Mitgliederversammlungen teilzunehmen und sind dort stimmtberechtigt. Sie sind berechtigt, Anträge zur Beschlussfassung zu allen Punkten der Tagesordnung zu stellen. Diese Anträge sind mit Begründung spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorsitzenden einzureichen.
Die Mitglieder sind aufgerufen, den Vorstand durch Vorschläge und Anregungen zu unterstützen und die Vereinsarbeit durch ehrenamtliche Mitarbeit zu fördern. Sie verpflichten sich zur Beachtung der Beschlüsse der Vereinsorgane und zur gegenseitigen Toleranz. Sie erhalten Informationen durch die Schaukästen und/oder durch die Mitgliederzeitschrift als offizielles Organ des Vereins.
§ 7 Mitgliederbeitrag
Für die Zeit der Mitgliedschaft ist ein Beitrag zu entrichten, dessen Höhe die ordentliche Mitgliederversammlung bestimmt. Angehörige von Mitgliedern, die bereits den vollen Beitrag entrichten, können selbst Mitglied des Vereins werden. Sie erhalten auf Antrag eine Beitragsermäßigung von 50%.
Der Beitrag wird als Jahresbeitrag, grundsätzlich per Bankeinzug, erhoben und ist jeweils im ersten Quartal des Kalenderjahres fällig. Der Verein ist berechtigt, Unkostenersatz für Aufwendungen zu verlangen, die ihm durch säumige Beitragszahlung, fehlerhafte Kontoangaben und Rückbuchungen undurchführbarer Bankaufträge entstehen.
§ 8 Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Ausschluss oder Streichung aus dem Mitgliederverzeichnis. Irgendwelche Ansprüche entstehen gegenüber dem Verein nicht.
§ 9 Austritt
Der Austritt kann schriftlich zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten erklärt werden.
§ 10 Ausschluss
Ein Mitglied kann durch den Vorstand ausgeschlossen werden, wenn es durch sein Verhalten grob die Interessen des Vereins, oder seiner Mitglieder verletzt. Dem Mitglied muss von dem Vorstandsbeschluss schriftlich Kenntnis gegeben werden. Das Mitglied hat das Recht, zur Sache Stellung zu nehmen. Zur Gültigkeit des Ausschließungsbeschlusses ist die Anwesenheit von mindestens zwei Drittel der Vorstandsmitglieder, bei einer Stimmenmehrheit von dreiviertel der Anwesenden für den Ausschließungsbeschluss, erforderlich. Der Beschluss des Vorstandes kann auf Antrag des Mitglieds von der ordentlichen Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit aufgehoben werden.
§ 11 Streichung aus dem Mitgliederverzeichnis
Die Streichung aus dem Mitgliederverzeichnis kann durch den Vorstand beschlossen werden, wenn ein Mitglied den Mitgliedsbeitrag trotz erfolgter schriftlicher Mahnung bis zum Ende des Beitragsjahres nicht entrichtet hat. Das Mitglied ist von der Streichung zu unterrichten.
§ 12 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 13 Mitgliederversammlung
- Der Mitgliederversammlung obliegen neben den ihr durch die Satzung besonders zugewiesenen Aufgaben folgende Angelegenheiten:
- Abnahme der Jahresrechnung,
- Entlastung des Vorstandes,
- Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer,
- Beschlussfassung über die Höhe der Beiträge,
- Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, Zweckänderung oder die Aufläsung des Vereins.
- Alljährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können durchgeführt werden, wenn der Vorstand sie beschließt. Sie müssen einberufen werden, wenn die Einberufung von mindestens einem Fünftel der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Gegenstandes beim Vorstand beantragt wird.
- Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Gäste können zugelassen werden, wenn dies der Vorstand beschlossen und in der Einladung bekanntgegeben hat, sie haben kein Stimmrecht. Ein Mitglied, das an der Teilnahme verhindert ist, kann mittels einer schriftlichen Vollmacht sein Stimmrecht auf ein anderes Mitglied übertragen.
- Der Vorsitzende, oder ein Stellvertreter, lädt zur Mitgliederversammlung mit einer Frist von mindestens zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung ein. Bei außerordentlichen Mitgliederversammlungen kann in besonders dringenden Fällen die Einladungsfrist verkürzt werden. Die Einladungen zu allen Mitgliederversammlungen erfolgen schriftlich an alle Mitglieder oder mittels Vereinszeitung, und per Aushang in den Schaukästen des Vereins. Der Vorsitzende oder ein Stellvertreter leitet die Versammlung.
- Beschlüsse können von der Mitgliederversammlung nur über Angelegenheiten gefasst werden, die in der Tagesordnung bezeichnet sind, oder mit Zustimmung von mindestens drei Viertel der anwesenden Mitglieder vom Vorsitzenden nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt wurden.
- Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Versammlungsleiter festgesetzt. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der anwesenden Mitglieder dies beantragt.
- Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes sind einzeln zu wählen. Die Wahl des Vorsitzenden, die Entlastung des Vorstandes und die Wahl der Kassenprüfer finden unter der Leitung eines von der Mitgliederversammlung zu wählenden Abstimmungsleiters statt. Die Wahl der übrigen Vorstandsmitglieder erfolgt unter der Leitung des Vorsitzenden. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Bei Listenwahl, oder, wenn eine Stichwahl erforderlich wird, ist derjenige gewählt, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von dem Versammlungsleiter zu ziehende Los.
- Die Mitgliederversammlung kann mit Zweidrittelmehrheit die Ernennung von Mitgliedern, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern beschließen. Der Antrag hierzu kann aus der Versammlung kommen und nachträglich in die Tagesordnung aufgenommen werden. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
- Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die alle Beschlüsse, Wahlen und Abstimmungen enthält. Die Niederschrift ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen.
§ 14 Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand und dem Beirat.
Vorstand i.S. von § 26 BGB ist der geschäftsführende Vorstand. Er besteht aus dem Vorsitzenden und zwei stellvertretetenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister und, dem Schriftführer. Einem der stellvertretenden Vorsitzenden können die Aufgaben eines Geschäftsführers übertragen werden.
Der Beirat besteht aus mindestens drei und höchstens sieben Beisitzern. Folgende Themenbereiche können den Beisitzern zugeordnet werden:
Natur & Umwelt
Bauen & Planen
Technik & Verkehr
Wassersport
Mitgliederverwaltung
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes, darunter der Vorsitzende oder ein stellvertretender Vorsitzender, vertreten.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt und bleibt bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder. Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstands während der Amtsperiode aus, so kann der Vorstand ein Ersatzmitglied aus dem Beirat nachwählen. Die Mitgliederversammlung kann die Wahl des Vorstandes oder einzelner Mitglieder widerrufen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein solcher Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit. Der Widerruf kann mit einer einfachen Mehrheit der Anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden.
§ 15 Zuständigkeiten des Vorstandes, Abteilungen
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er führt die laufenden Geschäfte des Vereins und hat die Beschlüsse der Mitgliederversammlung auszuführen.
Die Beschlussfassung des Vorstandes erfolgt grundsätzlich in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden oder einem Stellvertreter einberufen und geleitet werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder ein stellvertretender Vorsitzender anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters. Über die Beschlüsse des Vorstandes ist eine Niederschrift zu führen. Ein Vorstandsbeschluss kann bei Eilbedürftigkeit im Umlaufverfahren gefasst werden, wenn die Mehrheit der Vorstandsmitglieder dem zustimmt.
Der Vorstand kann Abteilungen einrichten, sowie Ausschüsse und Arbeitsgruppen einsetzen, die jeweils von einem gewählten Vorstandsmitglied geleitet werden und über deren Vorschläge der Vorstand zu beschließen hat. Abteilungen sind berechtigt, Abteilungsversammlungen durchzuführen, für die § 13 sinngemäß anzuwenden ist. Dort können über den Beitrag gem § 7 hinaus Abteilungsbeiträge beschlossen werden, über deren Verwendung die Abteilungsversammlung entscheidet. Die §§ 2, 3, 4, 16 und 17 gelten entsprechend. Die Abteilungen können eigene Richtlinien für ihre Arbeit aufstellen, die im Einklang mit dieser Satzung stehen müssen.
§ 16 Kassen und Rechnungswesen
Der Schatzmeister führt Buch über Einnahmen und Ausgaben und verwaltet das Vereinsvermögen. Zahlungen weist der Vorsitzende oder ein Stellvertreter mit einem weiteren Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes an. Zahlungsanweisungen an die eigene Person sind nicht zulässig. Ausgaben über 1000,- Euro bedürfen eines Vorstandsbeschlusses.
§ 17 Kassen- und Rechnungsprüfungsausschuss
Der Kassen- und Rechnungsprüfungsausschuss besteht aus zwei Kassenprüfern, die nicht dem Vorstand angehören dürfen., Sie und zwei Stellvertreter werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Einmalige Wiederwahl ist zulässig. Die Kasse und Bücher sind mindestens einmal im Jahr zu prüfen. Weitere Prüfungen sind in das Ermessen des Ausschusses gestellt. Neben der rein rechnerischen Prüfung ist auch die sachliche Richtigkeit der getätigten Ausgaben festzustellen. Über das Prüfungsergebnis ist in der Mitgliederversammlung zu berichten.
§ 18 Satzungsänderung
Die Mitgliederversammlung kann Änderungen der Satzung und Zweckänderungen des Vereins nur mit einer Mehrheit von drei Viertel der Stimmberechtigten beschließen. Textvorschläge zu Satzungsänderungen sind bei der Einberufung der Mitgliederversammlung mit der Tagesordnung bekannt zu geben.
§ 19 Auflösung des Vereins
Über die Auflösung des Vereins bestimmt die Mitgliederversammlung mit mindestens drei Viertel der Mitglieder. Sind in der Mitgliederversammlung nicht mindestens drei Viertel der Mitglieder erschienen, so ist binnen 8 Wochen eine 2. Mitgliederversammlung einzuberufen, in welcher der Auflösungsbeschluss mit einer Mehrheit von mindestens drei Viertel der anwesenden Mitglieder gefasst werden kann.
Vorbehaltlich eines abweichenden Beschlusses der Mitgliederversammlung sind der Vorsitzende und dessen Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das nach Erfüllung aller Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen zu ¾ an die Ortsgemeide Eich und zu ¼ an die Ortsgemeinde Hamm, die es einem gemeinnützigen Zwecke im Sinne des § 2 zuzuführen haben.
§ 20 Schlussbestimmungen
Diese Satzung wurde in der ordentlichen Mitgliederversammlung am 27.Juli 2007 mit der erforderlichen Mehrheit beschlossen und tritt an die Stelle der damit aufgehobenen Satzung vom 05. Oktober 2006.
Eich, 27. Juli 2007
Die Mitglieder des Vorstandes i.S. von § 26 BGB